Reparaturen im Gemeinschaftseigentum: Wer zahlt was in der WEG?

In einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) wird zwischen Sondereigentum (deine Wohnung) und Gemeinschaftseigentum (alles andere) unterschieden. Reparaturen am Gemeinschaftseigentum werden von allen Eigentümern getragen — aber wie genau?

Was ist Gemeinschaftseigentum?

  • Dach, Fassade, Außenwände
  • Treppenhaus, Flure, Aufzug
  • Heizungsanlage (Gemeinschaft)
  • Leitungen bis in die Wohnung (außen)
  • Grundstück, Garage, Stellplätze (außer Sondereigentum)

Was ist Sondereigentum?

  • Deine Wohnung selbst (Böden, Wände innen, Decken innen)
  • Einbauküche, Badezimmer innen
  • Elektroleitungen innerhalb deiner Wohnung
  • Balkonsondernutzung (oft Sondereigentum)

Kostenverteilung: Der Miteigentumsanteil

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Kosten für Gemeinschaftseigentum werden nach Miteigentumsanteilen (MEA) verteilt — nicht nach Wohnungsgröße (außer abweichende Regelung). Wer mehr MEA hat, zahlt mehr.

Dringende Reparaturen: Kann ein Eigentümer allein handeln?

Bei echter Gefahr (Dach droht einzustürzen, Wasserrohrbruch) kann ein einzelner Eigentümer handeln und Kosten einfordern — das nennt sich "Notgeschäftsführung" (§ 18 WEG). Für reguläre Reparaturen ist immer Beschluss der Eigentümerversammlung nötig.

Sonderumlage: Wenn die Rücklage nicht reicht

Ist die Instandhaltungsrücklage leer und eine große Reparatur nötig, wird eine Sonderumlage beschlossen. Alle Eigentümer zahlen anteilig — auch wenn sie dagegen gestimmt haben. Das kann mehrere tausend Euro bedeuten.

Schutz vor bösen Überraschungen

  • Vor dem Kauf: Instandhaltungsrücklage prüfen
  • Protokolle der letzten 3 Eigentümerversammlungen lesen
  • Wirtschaftsplan des laufenden Jahres anfordern
  • Ausstehende Sonderumlagen beim Verkäufer abfragen